{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2023-07-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:21:13", "Checksum": "b799132cd52503ee7fcf44236575d334", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.2.2. Die Berufungsklägerin beruft sich hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren (vgl. insbesondere\nBGE 141 III 159 E. 2 f.; vgl. auch BGE 140 III 70 E. 4 f.). Diese Rechtsprechung\nkann indes nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übertragen werden.\nDie Erscheinenspflicht im kantonsgerichtlichen Verfahren war nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern durch die Einzelrichterin angeordnet. Ist an der Hauptverhandlung sodann zwar die erscheinenspflichtige Partei abwesend, aber ihre Vertretung anwesend, ist die Vertretung gleichwohl zum Parteivortrag zuzulassen (vgl.\nKGer VD HC/2021/596 vom 20. Juli 2021 E. 3.2.2; Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\n3. A., Basel 2017, Art. 147 N. 8; Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St.\nGallen 2016, Art. 147 N. 13; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 68\nN. 23; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 147 N. 3 [a.M. allerdings in Art. 68 N. 21]; Luca\nTenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 68 N. 22). Im Übrigen ordnete die Einzelrichterin zum persönlichen Erscheinen juristischer Personen an, dass eine leitende Person zu entsenden sei, die über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie\ndiese Voraussetzung beim Erscheinen von B., der Leiterin des Rechtdienstes des\nBaudepartements, als erfüllt betrachtet hatte, zumal diese ausdrücklich zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt war.\n\n3.3. Ob die Anwesenheit des Immobilienverantwortlichen D. alleine ausgereicht\nhätte, um ein persönliches Erscheinen des Berufungsbeklagten zu begründen,\nkann offenbleiben. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde daraus entgegen der\nBerufungsschrift nicht folgen, dass seine an der Hauptverhandlung für den Berufungsbeklagten getätigten Aussagen unbeachtlich wären, zumal der Immobilienverantwortliche in Begleitung der Leiterin des Rechtsdiensts des Baudepartements\nund in seinem Aufgabenbereich als Vertreter des Kantons auftrat.\n\n4\n2023\n\n3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die\nschriftlichen und mündlichen Äusserungen der Vertreterinnen und Vertreter des\nBerufungsbeklagten berücksichtigt hat.\n\n4. Die Berufungsklägerin macht – wie bereits vor Kantonsgericht – geltend,\ndie Kündigungen seien nichtig, da der Kanton Schaffhausen als Eigentümer weder\nauf dem Kündigungsformular noch auf dem Begleitschreiben erwähnt gewesen sei.\n\n"}