{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2023-07-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:21:13", "Checksum": "b799132cd52503ee7fcf44236575d334", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.1.3. An den kantonsgerichtlichen Akten liegt eine von C., Kantonsbaumeister,\nund D., Immobilienverantwortlicher, unterzeichnete Vollmacht vom 28. März 2022.\nMit dieser Vollmacht werden unter anderem B., Leiterin Rechtsdienst des Baudepartements, sowie A., Mitarbeiterin im Rechtsdienst des Baudepartements, bevollmächtigt, das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen in der Sache \"betreffend\nAnfechtung Kündigung/Mieterstreckung Mieterverhältnisse […]\" gerichtlich und\naussergerichtlich zu vertreten. Zwar weist die Berufungsklägerin zu Recht darauf\nhin, dass das Hochbauamt an sich nicht parteifähig ist (vgl. vorhergehende\nE. 3.1.2). Das Hochbauamt ist denn auch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Ist in der Vollmacht von einer Vertretung des Hochbauamts die Rede, ist gerade aus diesen Gründen aber ohne Weiteres klar, dass damit letztlich die Vertretung des Kantons Schaffhausen und mithin der Berufungsbeklagten gemeint ist.\nDies ergibt sich auch aus dem Briefkopf der Vollmacht, in welchem der Kanton\nSchaffhausen aufgeführt ist. Dass der damalige Kantonsbaumeister und der Immobilienverantwortliche zur Ausstellung der Vollmacht vom 28. März 2022 befugt\nwaren, stellt auch die Berufungsklägerin nicht infrage. Es ist somit sowohl für das\nerst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren von einer genügenden Vollmacht für\nB. sowie A. auszugehen; eine Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1\nZPO ist nicht anzusetzen.\n3.2.1. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, der Berufungsbeklagte sei anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht nicht persönlich erschienen, ob-\n\n3\n2023\n\nwohl das Kantonsgericht das persönliche Erscheinen angeordnet habe. Das Kantonsgericht hätte somit die Ausführungen von Herrn D. anlässlich der Hauptverhandlung nicht berücksichtigen dürfen.\n\n"}