{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2023-07-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:21:13", "Checksum": "b799132cd52503ee7fcf44236575d334", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2023\n\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO;\nArt. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen höheren Streitwert als das Hauptbegehren auf,\nist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E. 1.2).\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Behörden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die für den Hochbau zuständige Dienststelle\ndes Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine\nMitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des \"Hochbauamts des Kantons Schaffhausen\" ermächtigt, kann den Kanton\nSchaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft gültig vertreten\n(E. 3.1).\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Erscheinen\nder juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht\nunbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im\nerstinstanzlichen Verfahren übertragen werden (E. 3.2).\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen Kündigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem\nKündigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverhältnis\nweiss oder er dieses aus den Gesamtumständen erkennen kann (E. 4).\n\nMissbräuchlichkeit der Kündigung vorliegend verneint (E. 5).\nOGE 10/2022/15 vom 7. Juli 2023\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht\nmit Urteil 4A_431/2023 vom 5. März 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDie X. AG ist seit November 2001 Mieterin eines Büros sowie einer 4-Zimmerwoh-\nnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft Y., die sich im Eigentum des Kantons\nSchaffhausen befindet. Die Mietobjekte wurden durch den Kanton mit ordentlichen\nKündigungen vom 1. Oktober 2021 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr per 31. Oktober 2022 gekündigt mit der Begründung des Eigenbedarfs.\n\n1\n2023\n\nNach durchgeführtem Schlichtungsversuch beantragte die X. AG beim Kantonsgericht Schaffhausen die Aufhebung der Kündigungen und eventualiter die Erstreckung der Mietverhältnisse um sechs Jahre. Das Kantonsgericht wies die Klage\nmit Urteil vom 27. Juni 2022 vollumfänglich ab. Eine von der X. AG hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}