Die WhatsApp-Nachricht allein ist damit selbst angesichts des herabgesetzten Beweismasses nicht aussagekräftig genug, um Arbeiten im Juni 2020 an Haus C. glaubhaft zu machen. Weitere Urkundenbeweise zu diesen Arbeiten (beispielsweise einen Arbeitsrapport oder eine Arbeitseinteilung) reichte die Berufungsklägerin nicht ein. Soweit sie stattdessen die Parteibefragung bzw. eine Zeugeneinvernahme offerierte, ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht diese Beweismittel ausnahmsweise gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO hätte zulassen sollen.