Angesichts der in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unbestrittenen Ausführungen der Berufungsklägerin erscheint ein funktioneller Zusammenhang jedenfalls weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich. Es liegt diesbezüglich zumindest eine unklare bzw. unsichere Rechtslage vor, womit das Kantonsgericht die vorläufige Eintragung nicht mit der Begründung hätte abweisen dürfen, dass es an einer funktionellen Einheit fehle.