stehenden einzelnen [Häuser des Bauprojekts A.] seien physisch miteinander verbunden, unter anderem mittels einer gemeinsamen Tiefgarage. Zudem würden sie generell dieselbe Infrastruktur nutzen. So bestehe ein durchgehendes Kellergeschoss, eine gemeinsame Gas-, Strom- und Wasserzuleitung, eine gemeinsame Kanalisation wie auch eine gemeinsame Heizung. Letztere werde unter anderem von einer gemeinsamen, grundstückübergreifenden Solaranlage gespeist. Nicht zuletzt verfüge das Bauwerk auch über einen gemeinsamen, grundstückübergreifenden, [Platz] als Herzstück des Bauprojekts. Die Bauarbeiten seien sodann ohne Unterbruch "in einem Zug" durchgeführt worden. Die Berufungsbeklagte und die