Die Berufungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie keine fristwahrenden Arbeiten an Haus B. (GB Y. Nr. aa) behauptet hat. Sie beruft sich vielmehr auch im Berufungsverfahren einzig auf fristwahrende Arbeiten an Haus C. (GB Y. Nr. bb; dazu nachfolgende E. 6) und macht geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer funktionellen Einheit der Häuser des Bauprojekts A. verneint. 5.1. Zur funktionellen Einheit der Häuser des Bauprojekts A. machte die Berufungsklägerin vor Kantonsgericht geltend, die auf verschiedenen Grundstücken 3 2022