961 Abs. 2 i. V. m. Art. 972 ZGB). Im Falle der Verweigerung der vorläufigen Eintragung verliert der Berechtigte seinen Anspruch auf pfandrechtliche Sicherung seiner Forderung endgültig, während die Bewilligung, sofern das Pfandrecht im nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht anerkannt wird, für den Grundeigentümer nur eine vorübergehende Belastung seiner Liegenschaft zur Folge hat, die zudem durch Leistung einer anderweitigen hinreichenden Sicherheit vermieden werden kann (Art. 839 Abs. 3 ZGB).