3.2. Leistet der Ansprecher Arbeiten für mehrere Bauwerke, so unterliegen die Arbeiten grundsätzlich für jedes einzelne Bauwerk einem eigenen Fristenlauf. Ausnahmsweise gilt ein einheitlicher Fristbeginn, sofern für mehrere Bauwerke eine zusammengehörige Bauleistung erbracht wird bzw. die Bauwerke eine funktionelle Einheit bilden und die Leistungen zeitnah, d.h. entweder gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander erbracht werden (BGE 125 III 113 E. 2b S. 118; 111 II 343 E. 2c S. 345 f.; Schumacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2021, N. 1182 ff. S. 368 f., und N. 1193, S. 372).