Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorläufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E. 3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert indes nichts an der Behaup- tungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E. 3.4).