{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-11-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-4-A-nbsp-_2022-11-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/efdd5e68-c6f4-416b-ad2a-5eb5d5d3c27e", "Checksum": "bae50a12753dfc0bb64ec3dbf25415a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/4/A&nbsp;"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.11.2022 (publiziert) 10/2021/4/A&nbsp;"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.11.2022 (publié) 10/2021/4/A&nbsp;"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.11.2022 (pubblicato) 10/2021/4/A&nbsp;"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2021/4/A<br>Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – <br>Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB. | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).<br>Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).<br>Hingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).<br>OGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:05", "Checksum": "36d9fdbd43ef883a3741bd9f230b3157", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.11.2022 (publiziert) 10/2021/4/A&nbsp;\nRegeste:\nNr. 10/2021/4/A<br>Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – <br>Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB. | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).<br>Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).<br>Hingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).<br>OGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.1.2. Die Berufungsbeklagte bestritt, dass die Berufungsklägerin anfangs Juni\n2020 tatsächlich immer noch Arbeiten an Haus C. ausgeführt haben soll. Es sei\ndavon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bereits spätestens ab April 2020\nkeinerlei Hauptarbeiten auf dem fraglichen Objekt mehr ausgeführt habe.\n\n6.1.3. In den Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrem Gesuch vom 13. August 2020 fehlt eine hinreichend substantiierte Behauptung zur Art und Dauer der\nvon ihr an Haus C. am 5. Juni 2020 verrichteten Arbeiten und damit zur Fristwahrung gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB. Die Berufungsklägerin machte einzig geltend,\ndass am 5. Juni 2020 Arbeiten auf dem Grundstück Nr. bb (Haus C.) stattgefunden\nhätten. Diese Arbeiten bezeichnete sie indes nicht näher, sondern verwies auf eine\nWhatsApp-Nachricht eines ihrer Mitarbeiter an einen Mitarbeiter der F. GmbH mit\neiner Frage zur Rohrverkleidung an (irgend-)einer Betondecke im Haus C. Inwiefern diese Nachricht mit den vertraglich geschuldeten und fristwahrenden Arbeiten\nzusammenhängt oder weshalb es sich dabei um relevante und nicht nur geringfügige oder nebensächliche Arbeiten handeln sollte, führte sie jedoch nicht aus. Die\nBerufungsklägerin behauptete nicht einmal ausdrücklich, dass sie die in der\nWhatsApp-Nachricht angesprochene Verkleidung des Rohrs dann auch tatsächlich vorgenommen habe. Trotz der Bestreitung der Durchführung der fristwahrenden Arbeiten durch die Berufungsbeklagte substantiierte die Berufungsklägerin die\nArbeiten auch in ihrer freigestellten Stellungnahme vom 23. November 2020 nicht\nweiter. Damit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag der\nBerufungsklägerin vor Kantonsgericht betreffend die fristwahrenden Arbeiten, womit die Voraussetzungen für eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht erfüllt sind.\n\n6.2. Selbst wenn von hinreichenden Behauptungen ausgegangen würde, wären\n– wie sogleich zu zeigen ist – die behaupteten fristwahrenden Arbeiten jedenfalls\nnicht glaubhaft gemacht worden.\n6.2.1. Die Berufungsklägerin reichte als Urkundenbeweis zu den behaupteten\nfristwahrenden Arbeiten zwei Screenshots eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs\nvom 3. Juni 2020 ein, in welchem ein Mitarbeiter der Berufungsklägerin anhand\neines Bildes von einer Baustelle bei einer anderen Person nachfragt, ob da eine\nabgehängte Decke komme (\"Da kommt sicher abgehänckte decke\" – \"Ja genau\").\nAuf dem Bild ist die Decke eines Raums mit einem freigelegten Rohr abgebildet.\nWo sich dieser Raum befindet, lässt sich anhand des Bildes nicht ermitteln, ebensowenig, um welche Arbeiten es gehen soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass\nsich der abgebildete Raum im Haus C. oder überhaupt auf dem Areal des Bauprojekts A. befindet, sind den Screenshots jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch die\n\n5\n2022\n\nEingaben der Berufungsklägerin vor Kantonsgericht enthalten keine Erläuterungen, weshalb tatsächlich das Haus C. und nicht irgendeine andere Baustelle abgebildet sein soll. Zwar ist die Nachricht offenbar an einen Mitarbeiter der F. GmbH\ngerichtet, welche unbestrittenermassen als Auftraggeberin der Berufungsklägerin\nund Subunternehmerin der Nebenintervenientin am Bauprojekt A. beteiligt war.\nAus den Screenshots (Gesprächsverlauf auf dem linken Screenshot sowie Mini-\nAnsichten verschiedener Baustellenbilder auf dem rechten Screenshot) ergibt sich\naber, dass am 1. Juli 2021 – und somit deutlich nach dem behaupteten Zeitpunkt\nder letzten Arbeiten – die nächste (Bild-)Nachricht an den gleichen Empfänger verschickt wurde, woraus sich ergibt, dass die Korrespondenz der beiden Personen\nauch andere Baustellen betraf. Die WhatsApp-Nachricht allein ist damit selbst angesichts des herabgesetzten Beweismasses nicht aussagekräftig genug, um Arbeiten im Juni 2020 an Haus C. glaubhaft zu machen. Weitere Urkundenbeweise\nzu diesen Arbeiten (beispielsweise einen Arbeitsrapport oder eine Arbeitseinteilung) reichte die Berufungsklägerin nicht ein. Soweit sie stattdessen die Parteibefragung bzw. eine Zeugeneinvernahme offerierte, ist nicht ersichtlich, weshalb das\nKantonsgericht diese Beweismittel ausnahmsweise gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO\nhätte zulassen sollen.\n\n"}