{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-11-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-4-A-nbsp-_2022-11-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/efdd5e68-c6f4-416b-ad2a-5eb5d5d3c27e", "Checksum": "bae50a12753dfc0bb64ec3dbf25415a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/4/A&nbsp;"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.11.2022 (publiziert) 10/2021/4/A&nbsp;"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.11.2022 (publié) 10/2021/4/A&nbsp;"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.11.2022 (pubblicato) 10/2021/4/A&nbsp;"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2021/4/A<br>Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – <br>Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB. | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).<br>Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).<br>Hingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).<br>OGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:05", "Checksum": "36d9fdbd43ef883a3741bd9f230b3157", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.11.2022 (publiziert) 10/2021/4/A&nbsp;\nRegeste:\nNr. 10/2021/4/A<br>Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – <br>Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB. | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).<br>Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).<br>Hingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).<br>OGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022<br>Keine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2022\n\nVorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.\n\nIm Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein\nherabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorläufige Eintragung\nist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E. 3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert indes nichts an der Behaup-\ntungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E. 3.4).\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken\nglaubhaft gemacht (E. 5).\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E. 6.1) noch glaubhaft gemacht (E. 6.2).\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20. September 2022\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken,\nzu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen\nMaterial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück ein\nAnspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Bauhandwerkerpfandrecht).\n\n3.1. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrecht hat gemäss Art. 839 Abs. 2\nZGB bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Als\nvollendet gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei\ngeringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten\noder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die\nBehebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach\nquantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGE 125\nIII 113 E. 2b S. 116; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2).\n\n1\n2022\n\n3.2. Leistet der Ansprecher Arbeiten für mehrere Bauwerke, so unterliegen die\nArbeiten grundsätzlich für jedes einzelne Bauwerk einem eigenen Fristenlauf. Ausnahmsweise gilt ein einheitlicher Fristbeginn, sofern für mehrere Bauwerke eine\nzusammengehörige Bauleistung erbracht wird bzw. die Bauwerke eine funktionelle\nEinheit bilden und die Leistungen zeitnah, d.h. entweder gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander erbracht werden (BGE 125 III 113 E. 2b S. 118; 111 II 343\nE. 2c S. 345 f.; Schumacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2021, N. 1182 ff. S. 368 f., und N. 1193, S. 372).\n\n"}