Zwar ist die Nachricht offenbar an einen Mitarbeiter der F. GmbH gerichtet, welche unbestrittenermassen als Auftraggeberin der Berufungsklägerin und Subunternehmerin der Nebenintervenientin am Bauprojekt A. beteiligt war. Aus den Screenshots (Gesprächsverlauf auf dem linken Screenshot sowie Mini- Ansichten verschiedener Baustellenbilder auf dem rechten Screenshot) ergibt sich aber, dass am 1. Juli 2021 – und somit deutlich nach dem behaupteten Zeitpunkt der letzten Arbeiten – die nächste (Bild-)Nachricht an den gleichen Empfänger verschickt wurde, woraus sich ergibt, dass die Korrespondenz der beiden Personen auch andere Baustellen betraf.