Eingaben der Berufungsklägerin vor Kantonsgericht enthalten keine Erläuterungen, weshalb tatsächlich das Haus C. und nicht irgendeine andere Baustelle abgebildet sein soll. Zwar ist die Nachricht offenbar an einen Mitarbeiter der F. GmbH gerichtet, welche unbestrittenermassen als Auftraggeberin der Berufungsklägerin und Subunternehmerin der Nebenintervenientin am Bauprojekt A. beteiligt war.