5.2. Ob zwischen den Arbeiten der Berufungsklägerin an den [Häusern des Bauprojekts A.] ein hinreichender funktioneller Zusammenhang besteht, um einen einheitlichen Fristenlauf auszulösen, braucht im Verfahren um vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht abschliessend beurteilt zu werden (vorhergehende E. 3.3). Angesichts der in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unbestrittenen Ausführungen der Berufungsklägerin erscheint ein funktioneller Zusammenhang jedenfalls weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich.