4. Das Kantonsgericht hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass es sich beim Bauprojekt A. um eine normale Gesamtüberbauung ohne funktionelle Einheit der einzelnen Bauwerke des Bauprojekts handle. Damit unterliege jedes Grundstück des Bauprojekts A. einem getrennten Fristenlauf für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. In Bezug auf Haus B. habe die Berufungsklägerin weder behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht, dass mit der Eintragung vom 17. August 2020 die Viermonatsfrist eingehalten worden sei, zumal sie sich nur zu Arbeiten an Haus C. geäussert habe. Der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei damit nicht dargetan.