839 Abs. 3 ZGB). Angesichts dieser besonderen Interessenlage soll die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Gericht zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 270; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2).