{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-09-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-4-A-_2022-09-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/efdd5e68-c6f4-416b-ad2a-5eb5d5d3c27e", "Checksum": "bae50a12753dfc0bb64ec3dbf25415a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/4/A "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftma-chung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.  | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2044", "Zeit UTC": "28.12.2025 02:16:45", "Checksum": "96afd50a9d53ae10d6360e11c2757b6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A \nRegeste:\nVorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftma-chung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.  | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n6.2.2. Im Rechtsmittelverfahren beruft sich die Berufungsklägerin zum Beweis der\nfristwahrenden Arbeiten neu zusätzlich auf das im kantonsgerichtlichen Verfahren\neingereichte Terminprogramm. Dieses hatte sie zum Beleg des funktionellen Zusammenhangs ihrer Arbeiten an den Häusern des Bauprojekts A. bzw. deren Ausführung \"in einem Zug\" und damit nicht im Zusammenhang mit den konkreten fristwahrenden Arbeiten eingereicht. Entsprechend enthielt das Gesuch auch keine\nErläuterungen, wie aus dem Terminprogramm auf konkrete Arbeiten der Berufungsklägerin zu schliessen sein soll. Solche Erläuterungen wären jedoch notwendig gewesen, sind doch weder die Berufungsklägerin noch die F. GmbH auf dem\nTerminprogramm erwähnt. Erst in der Berufungsschrift – und damit verspätet (vgl.\nArt. 317 Abs. 1 ZPO) – gibt die Berufungsklägerin (einzig) bei den der Nebenintervenientin zugewiesenen, unter \"Etappe II\" aufgeführten Arbeiten \"Weissputz Decke\" vom 18. Mai bis 5. Juni 2020 an, dass diese an die Berufungsklägerin delegiert worden seien. Ohne diese Erläuterung konnte die Berufungsklägerin jedoch\nnicht erwarten, dass das Kantonsgericht aus dem in winziger Schrift und geringer\nAuflösung eingereichten Terminprogramm würde herauslesen können, dass dieser\nkonkrete Eintrag vom 18. Mai bis 5. Juni 2020 im Zusammenhang mit der auf der\neingereichten Fotografie ersichtlichen Betondecke stehen sollte, zumal auf dem\nTerminplan weitere Gipserarbeiten angegeben sind, die teilweise gar nach dem\n5. Juni 2020 geplant waren (\"Weissputz Decke\" unter \"Etappe I\" bzw. \"Etappe III\"\n\n6\n2022\n\nmit einer Zeitraumangabe vom 11. bis 29. Mai 2020 bzw. 8. bis 26. Juni 2020).\nZudem hat die Berufungsklägerin lediglich Arbeiten am 5. Juni 2020 und nicht etwa\ndie Verrichtung von sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstreckenden Weissputzarbeiten behauptet. Das Terminprogramm erscheint damit untauglich zum Beweis der konkreten fristwahrenden Arbeiten. Hinzu kommt, dass die\nZeitangaben auf dem Terminprogramm im Widerspruch zu weiteren durch die Berufungsklägerin eingereichten Beweismitteln stehen. So sollen gemäss Terminprogramm die Arbeiten an Haus C. während 212 Tagen, vom 17. Februar bis 8. Dezember 2020, durchgeführt worden sein. Gemäss der von der Berufungsklägerin\neingereichten Rechnungsübersicht erstellte sie jedoch vier verschiedene Rechnungen zu Arbeiten an Haus C., die alle vor diesem Zeitraum datieren. Einzig eine\nweitere Rechnung zu Haus C. vom 8. April 2020 wurde nach dem 17. Februar 2020\nerstellt. Dass diese Rechnungen (deutlich) vor Beginn der Arbeiten an Haus C.\ngestellt worden wären, scheint lebensfremd und wurde von der Berufungsklägerin\nauch nicht behauptet bzw. begründet. Das Kantonsgericht hat angesichts der Tatsachenbehauptungen der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren daher\nzu Recht festgehalten, dass das Terminprogramm keine Hinweise auf die Arbeitseinsätze der Berufungsklägerin bietet.\n\n6.2.3. Auch die übrigen, nicht zur Behauptung der Fristwahrung offerierten Beweismittel enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsklägerin am\n5. Juni 2020 – oder überhaupt nach dem 17. April 2020 – wesentliche Arbeiten in\nHaus C. durchgeführt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Beweismitteln,\ndass die Berufungsklägerin nach dem 8. April 2020 keine Einzelrechnung mehr\nstellte und die G. AG für die Arbeiten der F. GmbH bzw. der Berufungsklägerin der\nBerufungsbeklagten bereits am 18. bzw. 23. März 2020 eine Gesamtrechnung\nstellte. Beides spricht gegen die Darstellung der Berufungsklägerin, dass sie am\n5. Juni 2020 – bzw. überhaupt nach dem 17. April 2020 – noch wesentliche Arbeiten ausgeführt hätte.\n\n6.2.4. Nach dem Gesagten können die von der Berufungsklägerin nur vage behaupteten Arbeiten am 5. Juni 2020 nicht als im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB\nglaubhaft gemacht gelten. Die nicht aussagekräftige WhatsApp-Nachricht als einziger zu diesem Beweisthema offerierter Urkundenbeweis reicht für ein Glaubhaftmachen nicht aus; die weiteren Beweismittel sprechen entweder nicht für oder sogar klar gegen die Vornahme von fristwahrenden Arbeiten am 5. Juni 2020. Dass\ndie Berufungsklägerin innerhalb der vom 17. April bis 17. August 2020 laufenden\nFrist gemäss Art. 837 Abs. 2 ZGB auf dem Grundstück GB Y. Nr. bb wesentliche\n\n7\n2022\n\n"}