{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-09-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-4-A-_2022-09-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/efdd5e68-c6f4-416b-ad2a-5eb5d5d3c27e", "Checksum": "bae50a12753dfc0bb64ec3dbf25415a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/4/A "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftma-chung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.  | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2044", "Zeit UTC": "28.12.2025 02:16:45", "Checksum": "96afd50a9d53ae10d6360e11c2757b6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A \nRegeste:\nVorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftma-chung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.  | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n4. Das Kantonsgericht hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest,\ndass es sich beim Bauprojekt A. um eine normale Gesamtüberbauung ohne funktionelle Einheit der einzelnen Bauwerke des Bauprojekts handle. Damit unterliege\njedes Grundstück des Bauprojekts A. einem getrennten Fristenlauf für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. In Bezug auf Haus B. habe die Berufungsklägerin weder behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht, dass mit der Eintragung vom 17. August 2020 die Viermonatsfrist eingehalten worden sei, zumal\nsie sich nur zu Arbeiten an Haus C. geäussert habe. Der Anspruch auf Eintragung\neines Bauhandwerkerpfandrechts sei damit nicht dargetan. Selbst wenn indes von\neiner funktionellen Einheit von Haus B. und Haus C. ausgegangen würde, wäre\ndas Gesuch ebenfalls abzuweisen, da die Berufungsklägerin nicht hinreichend\nsubstantiiert behauptet habe, worin die fristwahrenden Arbeiten an Haus C. bestehen würden. Zudem habe sie diese nicht anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht.\n5. Die Berufungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass sie keine fristwahrenden\nArbeiten an Haus B. (GB Y. Nr. aa) behauptet hat. Sie beruft sich vielmehr auch\nim Berufungsverfahren einzig auf fristwahrende Arbeiten an Haus C. (GB Y. Nr. bb;\ndazu nachfolgende E. 6) und macht geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht\ndas Vorliegen einer funktionellen Einheit der Häuser des Bauprojekts A. verneint.\n\n5.1. Zur funktionellen Einheit der Häuser des Bauprojekts A. machte die Berufungsklägerin vor Kantonsgericht geltend, die auf verschiedenen Grundstücken\n\n3\n2022\n\nstehenden einzelnen [Häuser des Bauprojekts A.] seien physisch miteinander verbunden, unter anderem mittels einer gemeinsamen Tiefgarage. Zudem würden sie\ngenerell dieselbe Infrastruktur nutzen. So bestehe ein durchgehendes Kellergeschoss, eine gemeinsame Gas-, Strom- und Wasserzuleitung, eine gemeinsame\nKanalisation wie auch eine gemeinsame Heizung. Letztere werde unter anderem\nvon einer gemeinsamen, grundstückübergreifenden Solaranlage gespeist. Nicht\nzuletzt verfüge das Bauwerk auch über einen gemeinsamen, grundstückübergreifenden, [Platz] als Herzstück des Bauprojekts. Die Bauarbeiten seien sodann ohne\nUnterbruch \"in einem Zug\" durchgeführt worden. Die Berufungsbeklagte und die\nNebenintervenientin bestritten diese Vorbringen weitgehend nicht, sondern sie\nschlossen daraus auf eine andere rechtliche Würdigung als die Berufungsklägerin.\n\n5.2. Ob zwischen den Arbeiten der Berufungsklägerin an den [Häusern des\nBauprojekts A.] ein hinreichender funktioneller Zusammenhang besteht, um einen\neinheitlichen Fristenlauf auszulösen, braucht im Verfahren um vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht abschliessend beurteilt zu werden (vorhergehende E. 3.3). Angesichts der in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unbestrittenen Ausführungen der Berufungsklägerin erscheint ein funktioneller Zusammenhang jedenfalls weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich. Es\nliegt diesbezüglich zumindest eine unklare bzw. unsichere Rechtslage vor, womit\ndas Kantonsgericht die vorläufige Eintragung nicht mit der Begründung hätte abweisen dürfen, dass es an einer funktionellen Einheit fehle.\n\n6. Zu prüfen bleibt damit die Eventualbegründung des Kantonsgerichts, wonach die fristwahrenden Arbeiten an Haus C. weder substantiiert behauptet noch\nglaubhaft gemacht worden seien. Die Berufungsklägerin rügt diesbezüglich eine\nfalsche Anwendung des herabgesetzten Beweismasses des Glaubhaftmachens\nund eine falsche Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht.\n6.1. Zunächst ist zu klären, welche konkreten Arbeiten die Berufungsklägerin\nbehauptet hat, die sie innerhalb der Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB (d.h. 17. April bis 17. August 2020) auf dem Nachbar-Grundstück GB Y. Nr. bb an Haus C.\nvorgenommen habe.\n\n6.1.1. In ihrem vor dem Kantonsgericht eingereichten Gesuch hielt die Berufungsklägerin fest, dass ihre letzten Arbeiten am Bauobjekt am 5. Juni 2020 stattgefunden hätten. Dies ergebe sich u.a. aus einer WhatsApp-Nachricht vom 3. Juni 2020.\nIn dieser habe D. von der Berufungsklägerin E. von der F. GmbH eine Fotografie\neiner Decke in Haus C. geschickt und gefragt, wie das auf dem Bild ersichtliche\nRohr zu verkleiden sei.\n\n4\n2022\n\n"}