{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-09-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-4-A-_2022-09-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/efdd5e68-c6f4-416b-ad2a-5eb5d5d3c27e", "Checksum": "bae50a12753dfc0bb64ec3dbf25415a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/4/A "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftma-chung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.  | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2044", "Zeit UTC": "28.12.2025 02:16:45", "Checksum": "96afd50a9d53ae10d6360e11c2757b6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.09.2022 10/2021/4/A \nRegeste:\nVorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftma-chung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB.  | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorl&auml;ufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder h&ouml;chst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E.&nbsp;3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung &auml;ndert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E.&nbsp;3.4).\n\n&nbsp;\n\nDie Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nHingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E.&nbsp;6.1) noch glaubhaft gemacht (E.&nbsp;6.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/4/A vom 20.&nbsp;Sep&shy;tem&shy;ber 2022\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.3. Das Gericht bewilligt die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft\ngemacht hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO). Die vorläufige\nEintragung bewirkt, dass das durch die spätere definitive Eintragung geschaffene\nPfandrecht in seinen Wirkungen auf den Tag der vorläufigen Eintragung zurückbezogen wird (Art. 961 Abs. 2 i. V. m. Art. 972 ZGB). Im Falle der Verweigerung der\nvorläufigen Eintragung verliert der Berechtigte seinen Anspruch auf pfandrechtliche Sicherung seiner Forderung endgültig, während die Bewilligung, sofern das\nPfandrecht im nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht anerkannt wird, für den\nGrundeigentümer nur eine vorübergehende Belastung seiner Liegenschaft zur\nFolge hat, die zudem durch Leistung einer anderweitigen hinreichenden Sicherheit\nvermieden werden kann (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Angesichts dieser besonderen Interessenlage soll die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur\nverweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Gericht zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 270; BGer\n5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2). Trotz der Qualifikation der vorläufigen Eintragung als vorsorgliche Massnahme werden damit an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB weniger strenge Anforderungen gestellt als es diesem\nBeweismass sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 567). Wie bei den vorsorglichen Massnahmen bezieht sich die Glaubhaftmachung nach Art. 961 Abs. 3 ZGB\nnicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c\nS. 397 f.; HGer ZH HE210055 vom 30. April 2021 E. 3.1.1; OGer ZH NP200025\nvom 5. November 2020 E. II.2.3).\n\n3.4. Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert nichts an\nder Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei. Diese\nmuss in ihrem Gesuch mit substantiierten Behauptungen ihren Anspruch auf ein\nBauhandwerkerpfandrecht begründen. Die Anforderungen an die Darlegung der\n\n2\n2022\n\nanspruchsbegründenden Tatsachen ergeben sich dabei insbesondere aus den\nTatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, hier namentlich Art. 837 Abs. 1\nZiff. 3 und Art. 839 Abs. 2 ZGB, d.h. Art und Dauer der Arbeiten auf dem entsprechenden Grundstück. Massgebend ist auch, inwieweit die Gegenpartei den Tatsachenvortrag bestreitet. Im summarischen Verfahren ist dabei der Besonderheit\nRechnung zu tragen, dass nur ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet (vgl. Art. 252 f. ZPO). Die gesuchstellende Partei kann sich im Gesuch somit\nnicht auf schlüssige Tatsachenbehauptungen beschränken, sondern hat ihre Behauptungen zumindest hinsichtlich der zu erwartenden Bestreitungen der Gegenpartei auch bereits zu substantiieren sowie die dazugehörigen Beweismittel zu benennen und – soweit möglich – vorzulegen (vgl. OGer ZH LF140087 vom 16. Dezember 2014 E. 7; OGer BE ZK 17 53 vom 13. März 2017 E. 11.4.2).\n\nDer Beweis ist im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen (Art. 254\nAbs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind – abgesehen von hier nicht anwendbaren\nFällen (Art. 254 Abs. 2 ZPO) – nicht zulässig.\n\n"}