Entsprechend ist A. im Liegenschaftsbereich als Handlungsbevollmächtigte der Berufungsklägerin anzusehen. Da sie ebenfalls zur Prozessführung befugt war, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin persönlich zur Verhandlung vom 25. August 2021 erschienen und somit nicht säumig war. 4