Laut der Vollmacht war A. zur generellen Geschäftsführung der Berufungsklägerin, die den Kauf, Verkauf sowie die Bewirtschaftung von Immobilien bezweckt, und zur Prozessführung in aller Art von Mietstreitigkeiten ermächtigt. Zudem wurde A. ausdrücklich bevollmächtigt, die Berufungsklägerin vor Behörden, Gerichten und anderen Stellen zu vertreten und nach eigenem Ermessen allfällige Vergleiche in den Rechtsstreitigkeiten zu schliessen. Entsprechend ist A. im Liegenschaftsbereich als Handlungsbevollmächtigte der Berufungsklägerin anzusehen.