Ungeachtet dessen ist die von A. eingereichte "General- und Prozessführungsvollmacht", unterzeichnet von C., Mitglied des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin mit Einzelzeichnungsberechtigung, als Handlungsvollmacht im Sinn von Art. 462 OR zu qualifizieren. Laut der Vollmacht war A. zur generellen Geschäftsführung der Berufungsklägerin, die den Kauf, Verkauf sowie die Bewirtschaftung von Immobilien bezweckt, und zur Prozessführung in aller Art von Mietstreitigkeiten ermächtigt.