Letztere verwaltet die streitgegenständliche Liegenschaft. Mit A. liess sich die Berufungsklägerin somit von einer sachkundigen Person vertreten, welche sich zur Sache hätte äussern können und die gemäss "General- und Prozessführungsvollmacht" vom 27. April 2021 zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, dass das Kantonsgericht das persönliche Erscheinen eines Organs der Berufungsklägerin verlangte bzw. das gestellte Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens ablehnte.