Pra 2015 Nr. 103 E. 1.3). Um der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu genügen, muss bzw. kann sich die juristische Person deshalb durch ein Organ oder durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht sind die Prokura nach Art. 458 ff. OR sowie die "andere Handlungsvollmacht" nach Art. 462 OR zu verstehen.