{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-17_2023-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1fe3f144-fcdf-403d-9104-f422a90ba0bc", "Checksum": "e3c97161ecda80d6725c4a6e3ea8a244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2023 (publiziert) 10/2021/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2023 (publié) 10/2021/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2023 (pubblicato) 10/2021/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Dass-Entscheide\"; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begr&uuml;ndungstechnik &quot;in Erw&auml;gung, dass&hellip;, dass&hellip;&quot; ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl f&uuml;r durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte &quot;Dass-Entscheide&quot; kommen in die N&auml;he einer ungen&uuml;genden Begr&uuml;ndung und damit einer Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (vorliegend offengelassen; E.&nbsp;2).<br>Die Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen an der m&uuml;ndlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gr&uuml;nde (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufm&auml;nnischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessf&uuml;hrung befugten Person vertreten l&auml;sst (E.&nbsp;3).<br>OGE 10/2021/17 vom 23.&nbsp;August 2022<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:04", "Checksum": "aafd4cac4b2d34628177212cf45ba9a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2023 (publiziert) 10/2021/17\nRegeste:\n\"Dass-Entscheide\"; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begr&uuml;ndungstechnik &quot;in Erw&auml;gung, dass&hellip;, dass&hellip;&quot; ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl f&uuml;r durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte &quot;Dass-Entscheide&quot; kommen in die N&auml;he einer ungen&uuml;genden Begr&uuml;ndung und damit einer Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (vorliegend offengelassen; E.&nbsp;2).<br>Die Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen an der m&uuml;ndlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gr&uuml;nde (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufm&auml;nnischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessf&uuml;hrung befugten Person vertreten l&auml;sst (E.&nbsp;3).<br>OGE 10/2021/17 vom 23.&nbsp;August 2022<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nden soll (Art. 245 f. ZPO). Zur vergleichsweisen Erledigung ist ein persönliches Erscheinen jedoch nicht zwingend. Insbesondere war die Berufungsklägerin von Gesetzes wegen nicht einmal verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu\nerscheinen. Vielmehr konnte sie sich von der Liegenschaftsverwaltung vertreten\nlassen, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt war\n(Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). Vorliegend erschien zur Verhandlung am 25. August\n2021 A. von der B. AG. Letztere verwaltet die streitgegenständliche Liegenschaft.\nMit A. liess sich die Berufungsklägerin somit von einer sachkundigen Person vertreten, welche sich zur Sache hätte äussern können und die gemäss \"General- und\nProzessführungsvollmacht\" vom 27. April 2021 zum Abschluss eines Vergleichs\nermächtigt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, dass das\nKantonsgericht das persönliche Erscheinen eines Organs der Berufungsklägerin\nverlangte bzw. das gestellte Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens ablehnte.\n\nUngeachtet dessen ist die von A. eingereichte \"General- und Prozessführungsvollmacht\", unterzeichnet von C., Mitglied des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin\nmit Einzelzeichnungsberechtigung, als Handlungsvollmacht im Sinn von Art. 462\nOR zu qualifizieren. Laut der Vollmacht war A. zur generellen Geschäftsführung\nder Berufungsklägerin, die den Kauf, Verkauf sowie die Bewirtschaftung von Immobilien bezweckt, und zur Prozessführung in aller Art von Mietstreitigkeiten ermächtigt. Zudem wurde A. ausdrücklich bevollmächtigt, die Berufungsklägerin vor\nBehörden, Gerichten und anderen Stellen zu vertreten und nach eigenem Ermessen allfällige Vergleiche in den Rechtsstreitigkeiten zu schliessen. Entsprechend\nist A. im Liegenschaftsbereich als Handlungsbevollmächtigte der Berufungsklägerin anzusehen. Da sie ebenfalls zur Prozessführung befugt war, ist entsprechend\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin davon auszugehen, dass die\nBerufungsklägerin persönlich zur Verhandlung vom 25. August 2021 erschienen\nund somit nicht säumig war.\n\n4\n"}