{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-17_2023-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1fe3f144-fcdf-403d-9104-f422a90ba0bc", "Checksum": "e3c97161ecda80d6725c4a6e3ea8a244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2023 (publiziert) 10/2021/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2023 (publié) 10/2021/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2023 (pubblicato) 10/2021/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Dass-Entscheide\"; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begr&uuml;ndungstechnik &quot;in Erw&auml;gung, dass&hellip;, dass&hellip;&quot; ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl f&uuml;r durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte &quot;Dass-Entscheide&quot; kommen in die N&auml;he einer ungen&uuml;genden Begr&uuml;ndung und damit einer Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (vorliegend offengelassen; E.&nbsp;2).<br>Die Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen an der m&uuml;ndlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gr&uuml;nde (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). 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Insbesondere lange und komplizierte &quot;Dass-Entscheide&quot; kommen in die N&auml;he einer ungen&uuml;genden Begr&uuml;ndung und damit einer Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (vorliegend offengelassen; E.&nbsp;2).<br>Die Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen an der m&uuml;ndlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gr&uuml;nde (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufm&auml;nnischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessf&uuml;hrung befugten Person vertreten l&auml;sst (E.&nbsp;3).<br>OGE 10/2021/17 vom 23.&nbsp;August 2022<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nJede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1\nZPO). Ist eine Partei vertreten, muss sie grundsätzlich nicht persönlich vor Gericht\nerscheinen. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht im Schlichtungsverfahren (Art. 204 Abs. 1 ZPO), wobei wiederum Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere die Vertretung von Vermietern durch die Liegenschaftsverwaltung\n(Art. 204 Abs. 4 lit. c ZPO). Eine Erscheinungspflicht besteht zudem in eherechtlichen Verfahren (Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO). Weiter kann das Gericht das\npersönliche Erscheinen im Einzelfall anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO). Dieser Entscheid liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei das\npersönliche Erscheinen namentlich zwecks Beweismassnahmen (vgl. Art. 191 f.\nZPO) oder zu Vergleichsverhandlungen angezeigt sein kann (Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf der ZPO im Juni 2003, S. 36; Martin H. Sterchi,\nBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012,\n\n2\n2022\n\nArt. 68 N. 21 f., S. 760 f.; Luca Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 68\nN. 20, S. 446).\n\nDie juristische Person übt ihre Rechte zwar in erster Linie durch ihre Organe aus\n(vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB), insbesondere durch die Mitglieder des Verwaltungsrats,\nDelegierte oder Direktoren (vgl. Art. 718 Abs. 1 und 2 OR). Ebenso können aber\nProkuristen (Art. 458 OR) und Handlungsbevollmächtigte (Art. 462 OR) die juristische Person vertreten (BGE 141 III 80 = Pra 2015 Nr. 103 E. 1.3). Um der Pflicht\nzum persönlichen Erscheinen zu genügen, muss bzw. kann sich die juristische\nPerson deshalb durch ein Organ oder durch eine mit einer (kaufmännischen)\nHandlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die\nüberdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70\nE. 4.3 S. 72). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht sind die Prokura\nnach Art. 458 ff. OR sowie die \"andere Handlungsvollmacht\" nach Art. 462 OR zu\nverstehen. Letztere liegt vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder\neines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt. Die Vollmacht erstreckt\nsich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes\noder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 462\nAbs. 1 OR). Zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur\nermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 462\nAbs. 2 OR). Ist eine kaufmännische Handlungsvollmacht vorausgesetzt, ergibt sich\ndaraus, dass eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) nicht ausreicht. Eine solche liegt vor, wenn eine Person gezielt für ein einzelnes Rechtsgeschäft als Vertreter bestellt wird (zum Ganzen: BGE 141 III 159 E. 3.2 f. S. 167 f.).\n\n3.3. Weshalb das Kantonsgericht die Parteien überhaupt zum persönlichen Erscheinen an der mündlichen Verhandlung verpflichtete, ist nicht nachvollziehbar\nund wurde vom Kantonsgericht auch nicht begründet. Namentlich bestehen keine\nAnhaltspunkte, dass anlässlich der Verhandlung eine Beweismassahme (Parteibefragung) hätte durchgeführt werden sollen. Eine solche wurde von der anwaltlich\nvertretenen Berufungsklägerin in ihrer begründeten Klageschrift auch nicht offeriert. Weiter kann zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung eine vergleichsweise Erledigung erstrebenswert sein, zumal im vereinfachten Verfahren grundsätzlich unmittelbar zur Verhandlung vorgeladen wird, mithin keine Instruktionsverhandlung stattfindet, und die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt wer-\n\n3\n2022\n\n"}