{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-17_2023-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1fe3f144-fcdf-403d-9104-f422a90ba0bc", "Checksum": "e3c97161ecda80d6725c4a6e3ea8a244"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2023 (publiziert) 10/2021/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2023 (publié) 10/2021/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2023 (pubblicato) 10/2021/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\"Dass-Entscheide\"; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begr&uuml;ndungstechnik &quot;in Erw&auml;gung, dass&hellip;, dass&hellip;&quot; ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl f&uuml;r durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte &quot;Dass-Entscheide&quot; kommen in die N&auml;he einer ungen&uuml;genden Begr&uuml;ndung und damit einer Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (vorliegend offengelassen; E.&nbsp;2).<br>Die Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen an der m&uuml;ndlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gr&uuml;nde (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufm&auml;nnischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessf&uuml;hrung befugten Person vertreten l&auml;sst (E.&nbsp;3).<br>OGE 10/2021/17 vom 23.&nbsp;August 2022<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:04", "Checksum": "aafd4cac4b2d34628177212cf45ba9a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2023 (publiziert) 10/2021/17\nRegeste:\n\"Dass-Entscheide\"; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begr&uuml;ndungstechnik &quot;in Erw&auml;gung, dass&hellip;, dass&hellip;&quot; ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl f&uuml;r durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte &quot;Dass-Entscheide&quot; kommen in die N&auml;he einer ungen&uuml;genden Begr&uuml;ndung und damit einer Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (vorliegend offengelassen; E.&nbsp;2).<br>Die Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen an der m&uuml;ndlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gr&uuml;nde (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum pers&ouml;nlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufm&auml;nnischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessf&uuml;hrung befugten Person vertreten l&auml;sst (E.&nbsp;3).<br>OGE 10/2021/17 vom 23.&nbsp;August 2022<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2022\n\n\"Dass-Entscheide\"; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Verfahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO.\n\nDie Begründungstechnik \"in Erwägung, dass…, dass…\" ist veraltet und erschwert\ndie Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl für durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte \"Dass-Entscheide\" kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung\nund damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorliegend offengelassen;\nE. 2).\n\nDie Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der mündlichen Verhandlung\nim vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gründe (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person\nkommt ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen jedenfalls dann nach,\nwenn sie sich durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person vertreten lässt (E. 3).\n\nOGE 10/2021/17 vom 23. August 2022\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Entscheide müssen den inhaltlichen Minimalanforderungen von Art. 238\nZPO (vorliegend i.V.m. Art. 219 ZPO) genügen. Namentlich müssen sie (vorbehaltlich Art. 239 Abs. 1 ZPO) eine Begründung enthalten, was aus dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) folgt. Entscheide sind so zu\nbegründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Dies bedingt einerseits, dass die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf welche das Gericht\nseinen Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35 mit Hinweisen). Andererseits\nmuss die in Deutsch abzufassende Begründung (vgl. Art. 62 JG) verständlich und\nnachvollziehbar sein. Die Begründungstechnik \"in Erwägung, dass…, dass…\" ist\nveraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl für durchschnittliche Leser/-innen wie auch Jurist/-innen erheblich. Sie verleitet im Übrigen dazu,\nBanalitäten auszudrücken. Insbesondere lange und komplizierte \"Dass-Ent-\nscheide\" kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung und damit einer\nVerletzung des rechtlichen Gehörs (statt vieler: BGer 5A_229/2020 vom 13. Juli\n2020 und 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1, mit Hinweisen).\nDie Dass-Begründung der vorliegend angefochtenen Verfügung erstreckt sich über\nrund vier Seiten und ist in drei Aufzählungsebenen gegliedert. Das Kantonsgericht\n\n1\n2022\n\nsetzte sich mit komplexen Säumnisfragen sowie umstrittenen Säumnisfolgen auseinander, wobei es betreffend Letzteren eine von der wohl herrschenden Lehre\nabweichende Auffassung vertrat. Darüber hinaus nahm das Kantonsgericht sowohl\nbetreffend Säumnisfolgen als auch in materieller Hinsicht eine Eventualbegründung vor. Es erscheint äusserst fraglich, ob die vorliegende Dass-Begründung dem\nAnspruch auf rechtliches Gehör noch zu genügen vermag. Da die Berufung in der\nSache aber ohnehin gutzuheissen ist, braucht dies vorliegend nicht abschliessend\nbeurteilt zu werden.\n\n3. Zu prüfen ist, ob die Berufungsklägerin an der Verhandlung vom 25. August\n2021 säumig war.\n\n3.1. […]\n\n3.2. Es liegt ein Rechtsstreit im vereinfachten Verfahren vor (Art. 243 Abs. 2\nlit. c ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen\n(Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieser einfache (soziale) Untersuchungsgrundsatz\ndient dem Schutz der schwächeren Partei, der Herstellung der Gleichheit zwischen\nden Parteien und der Beschleunigung des Verfahrens. Es bleibt jedoch wie unter\ndem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren Sache der Parteien, das\nTatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Das Gericht kommt\nihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen\nund die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber\nnicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich\ndas Gericht wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III\n569 = Pra 2016 Nr. 99 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGer 4A_703/2016 vom 24. Mai\n2017 E. 7, nicht publ. in BGE 143 III 344).\n\n"}