den soll (Art. 245 f. ZPO). Zur vergleichsweisen Erledigung ist ein persönliches Erscheinen jedoch nicht zwingend. Insbesondere war die Berufungsklägerin von Gesetzes wegen nicht einmal verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Vielmehr konnte sie sich von der Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt war (Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). Vorliegend erschien zur Verhandlung am 25. August 2021 A. von der B. AG. Letztere verwaltet die streitgegenständliche Liegenschaft.