3.3. Weshalb das Kantonsgericht die Parteien überhaupt zum persönlichen Erscheinen an der mündlichen Verhandlung verpflichtete, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Kantonsgericht auch nicht begründet. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass anlässlich der Verhandlung eine Beweismassahme (Parteibefragung) hätte durchgeführt werden sollen. Eine solche wurde von der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin in ihrer begründeten Klageschrift auch nicht offeriert.