462 Abs. 2 OR). Ist eine kaufmännische Handlungsvollmacht vorausgesetzt, ergibt sich daraus, dass eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) nicht ausreicht. Eine solche liegt vor, wenn eine Person gezielt für ein einzelnes Rechtsgeschäft als Vertreter bestellt wird (zum Ganzen: BGE 141 III 159 E. 3.2 f. S. 167 f.).