Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Ist eine Partei vertreten, muss sie grundsätzlich nicht persönlich vor Gericht erscheinen. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht im Schlichtungsverfahren (Art. 204 Abs. 1 ZPO), wobei wiederum Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere die Vertretung von Vermietern durch die Liegenschaftsverwaltung (Art. 204 Abs. 4 lit. c ZPO). Eine Erscheinungspflicht besteht zudem in eherechtlichen Verfahren (Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO). Weiter kann das Gericht das persönliche Erscheinen im Einzelfall anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO).