Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 = Pra 2016 Nr. 99 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGer 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017 E. 7, nicht publ. in BGE 143 III 344).