3.2. Es liegt ein Rechtsstreit im vereinfachten Verfahren vor (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieser einfache (soziale) Untersuchungsgrundsatz dient dem Schutz der schwächeren Partei, der Herstellung der Gleichheit zwischen den Parteien und der Beschleunigung des Verfahrens. Es bleibt jedoch wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden.