setzte sich mit komplexen Säumnisfragen sowie umstrittenen Säumnisfolgen auseinander, wobei es betreffend Letzteren eine von der wohl herrschenden Lehre abweichende Auffassung vertrat. Darüber hinaus nahm das Kantonsgericht sowohl betreffend Säumnisfolgen als auch in materieller Hinsicht eine Eventualbegründung vor. Es erscheint äusserst fraglich, ob die vorliegende Dass-Begründung dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch zu genügen vermag. Da die Berufung in der Sache aber ohnehin gutzuheissen ist, braucht dies vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. 3. Zu prüfen ist, ob die Berufungsklägerin an der Verhandlung vom 25. August 2021 säumig war. 3.1. […]