62 JG) verständlich und nachvollziehbar sein. Die Begründungstechnik "in Erwägung, dass…, dass…" ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl für durchschnittliche Leser/-innen wie auch Jurist/-innen erheblich. Sie verleitet im Übrigen dazu, Banalitäten auszudrücken. Insbesondere lange und komplizierte "Dass-Ent- scheide" kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (statt vieler: BGer 5A_229/2020 vom 13. Juli 2020 und 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Dass-Begründung der vorliegend angefochtenen Verfügung erstreckt sich über rund vier Seiten und ist in drei Aufzählungsebenen gegliedert.