2. Entscheide müssen den inhaltlichen Minimalanforderungen von Art. 238 ZPO (vorliegend i.V.m. Art. 219 ZPO) genügen. Namentlich müssen sie (vorbehaltlich Art. 239 Abs. 1 ZPO) eine Begründung enthalten, was aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) folgt. Entscheide sind so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Dies bedingt einerseits, dass die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf welche das Gericht seinen Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35 mit Hinweisen). Andererseits muss die in Deutsch abzufassende Begründung (vgl. Art. 62 JG) verständlich und nachvollziehbar sein.