Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gründe (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person vertreten lässt (E. 3). OGE 10/2021/17 vom 23. August 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen