{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-04-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-16_2026-04-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3f159b84-702e-48b6-be28-eba45d3eecd6", "Checksum": "12385266369dfadd95b7959438f1ed83"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:20:36", "Num": ["10/2021/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.04.2026 (publiziert) 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.04.2026 (publié) 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.04.2026 (pubblicato) 10/2021/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2324", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:20:36", "Checksum": "64eddc8ae5ed2b3fd266c451473c3de3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.04.2026 (publiziert) 10/2021/16\nRegeste:\nBerechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nnicht entsprochen werden. Wie dargelegt ist bei der Überschussverteilung den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (E. 0). Dabei wurde im Zuge der\nUnterhaltsrevision die Ermessensbetätigung im Rahmen der zweistufigen Methode\nsogar bewusst auf die zweite Berechnungsstufe verlagert. Das Gericht ist entsprechend gehalten, sein Ermessen (gebündelt) im Rahmen der Freibetragsteilung\nauszuüben (BGE 147 III 265 E. 7.1 S. 280). Das Obergericht kann dem Kantonsgericht keine generellen Vorgaben dazu machen, wie es sein gerichtliches Ermessen auszuüben hat (Art. 4 ZGB), zumal es sich weder beim gebührenden Unterhalt\nnoch beim familienrechtlichen Existenzminimum um eine fixe Grösse handelt. Der\nUmfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien, wobei\nder Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ob das Kantonsgericht tatsächlich in –\nnach objektiven Gesichtspunkten – vergleichbaren Fälle derart unterschiedlich entscheidet, kann vorliegend nicht beurteilt werden und muss dahingestellt bleiben.\n\n4\n"}