{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-04-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-16_2026-04-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3f159b84-702e-48b6-be28-eba45d3eecd6", "Checksum": "12385266369dfadd95b7959438f1ed83"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:20:36", "Num": ["10/2021/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.04.2026 (publiziert) 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.04.2026 (publié) 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.04.2026 (pubblicato) 10/2021/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. 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Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.2.2. Sinn und Zweck dieser Verteilregel ist, nicht mehr nur dem obhutsberechtigten Elternteil, sondern auch dem Kind selbst einen Freibetragsanteil zuzugestehen und es damit – unabhängig vom Zivilstand der Eltern – an einem höheren\nLebensstandard der Eltern teilhaben zu lassen. Über ein Teilhabenlassen hinaus\nwird mit dieser Regel jedoch kein absoluter Anspruch auf einen fixen Pro-Kopf-\nAnteil am gesamten Überschuss begründet. Ebenso wenig lässt sich daraus herleiten, dass der Lebensstandard des überwiegend betreuenden Elternteils (in dessen Haushalt das Kind lebt) gänzlich unbeachtet bleiben müsste, zumal wenn wie\nvorliegend eine gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung gar nie vorhanden war. Der Geldunterhalt soll denn auch zum einen\nden Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).\n5.2.3. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung denn auch auf das\nErmessen des Sachgerichts und hält fest, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen\nwerden könne, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen\nwerden müsse, sowie im Unterhaltsentscheid stets zu begründen sei, aus welchen\nGründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde (BGE\n147 III 265 E. 7.3 S. 285). Insbesondere hält das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest, dass die Unterhaltsberechnung grundsätzlich zwar demselben Muster folge, wie wenn ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Allerdings sei im Kontext der Überschussverteilung zu bedenken, \"dass es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunter-\n\n2\n2022\n\nhalts kommen darf […]\" (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 286). Bei minderjährigen Kindern kann sich sodann eine Beschränkung des Überschussanteils auch aus erzieherischen Gründen rechtfertigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).\n\n5.3. Es trifft folglich nicht zu, dass das Bundesgericht bei der zweistufigen Berechnungsmethode zwingend einen Verteilschlüssel nach grossen und kleinen\nKöpfen vorschreibt. Auch kann nicht gesagt werden, erzieherische Überlegungen\ndürften erst dann (überhaupt) in den Ermessensentscheid der Freibetragsteilung\neinfliessen, wenn weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vorliegen\n(vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Das Kantonsgericht hat die\nVerteilregel denn auch zu Recht nicht schematisch angewandt und begründet,\nweshalb ein Abweichen vorliegend gerechtfertigt ist. Entgegen der Berufungsklägerin hat das Kantonsgericht methodisch nicht das familienrechtliche Existenzminimum mittels fixer Zuschläge unzulässig erweitert bzw. den Barbedarf veranderthalbfacht. Ebenso wenig hat es den Freibetrag in grundsätzlicher Weise plafoniert.\nDas Kantonsgericht ermittelte zunächst den familienrechtlichen Bedarf abschliessend und verteilte anschliessend den resultierenden Überschuss ermessensweise\nauf die Berechtigten. Dabei begründete es konkret, weshalb es den Anteil von X.\nfür die einzelnen Phasen in der jeweiligen Höhe festlegte und eine darüberhinausgehende Beteiligung am Freibetrag als unangemessen erachtete. Dass das Kantonsgericht dabei Bezug auf die Höhe des vorab ermittelten familienrechtlichen\nExistenzminimums nahm und den hypothetischen Charakter des Freibetrags erwog, ist nicht zu beanstanden und führt entgegen der Berufungsklägerin weder\ndazu, dass den Bedürfnissen von X. keine Rechnung getragen würde, noch dass\nihm eine Teilnahme am Lebensstandard des Berufungsbeklagten versagt bliebe.\nDas Kantonsgericht ist weder von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten\nGrundsätzen abgewichen noch hat es rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen bzw. Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen.\n\n5.4. Insofern die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang das ermittelte\nhypothetische Einkommen des Berufungsklägers an sich kritisiert und einen höheren Freibetragsanspruch mit den Lebenskosten von X. begründen will, kann ihr\nebenfalls nicht gefolgt werden. Mithin zielen die diesbezüglichen Rügen im Ergebnis auf eine konkrete Bedarfserweiterung, womit die Berufungsklägerin selbst von\nder zweistufigen Methode abweicht bzw. diese in unzulässiger Weise vermischt.\n5.5. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich verlangt, dass das Obergericht\nsich dazu äussere, mit welcher Methodik Unterhalt in Fällen wie dem vorliegenden\nzu berechnen sei, damit nicht je nach Ermessen des Gerichts in vergleichbaren\nFällen ganz unterschiedliche Unterhaltsbeiträge resultierten, kann ihrem Begehren\n\n3\n2022\n\n"}