{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-04-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-16_2026-04-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3f159b84-702e-48b6-be28-eba45d3eecd6", "Checksum": "12385266369dfadd95b7959438f1ed83"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:20:36", "Num": ["10/2021/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.04.2026 (publiziert) 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.04.2026 (publié) 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.04.2026 (pubblicato) 10/2021/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2324", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:20:36", "Checksum": "64eddc8ae5ed2b3fd266c451473c3de3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.04.2026 (publiziert) 10/2021/16\nRegeste:\nBerechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2022\n\nBerechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und\nArt. 285 ZGB.\n\nDie Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist kein zwingender\nVerteilschlüssel. Davon kann nicht nur bei aussergewöhnlich guten finanziellen\nVerhältnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu\ntreffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht\nmit Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Die Berufung richtet sich weiter gegen die Ermittlung des Barunterhalts des\nKindes X. Die Berufungsklägerin rügt einen unzulässigen Methodenmix bzw. eine\nrechtsfehlerhafte Festlegung des Kinderbarunterhalts durch das Kantonsgericht.\nIm Wesentlichen macht sie geltend, von der Freibetragsteilung nach sog. grossen\nund kleinen Köpfen, also vorliegend im Verhältnis 1:1:0.5, dürfe nur bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen abgewichen werden, welche hier nicht gegeben\nseien.\n5.1. Das Kantonsgericht wich bei der Freibetragsteilung bewusst von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen ab. Einleitend hielt es fest, dass es bei\nKindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils über zu hohe Kindesunterhaltsbeiträge\nkommen dürfe. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen sei\nder rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten\nStandard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Da die Kindeseltern nicht verheiratet seien und vorliegend auch nie zusammengelebt hätten, sei der Lebensstandard von X. nie durch die finanziellen\nVerhältnisse des Berufungsbeklagten beeinflusst bzw. angehoben worden. Zudem\nresultiere der Überschuss des Beklagten aus einem hypothetischen Einkommen,\nweshalb der Anteil von X. am Freibetrag unter Berücksichtigung erzieherischer\nGründe und seines konkreten Bedarfs auf ermessensweise 50% seines Barbedarfs festzulegen sei. Damit partizipiere X. trotzdem in beschränktem Umfang an\n\n1\n2022\n\nder Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und an dessen Lebensstandard,\nohne dass eine indirekte Finanzierung der Berufungsklägerin erfolge.\n\n5.2.1. Nachdem das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als grundsätzlich\nverbindlich erklärt hat, ist nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung\nanzustellen. Ergibt der Vergleich des familienrechtlichen Existenzminimums aller\nBeteiligter mit dem gesamthaft zur Verfügung stehenden Einkommen, dass ein\nÜberschuss vorliegt, so ist dieser unter allen daran berechtigten Familienmitgliedern aufzuteilen. Im Zuge dieser neuen Rechtsprechung verwies das Bundesgericht als Regelfall auf die aus der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung geläufige und von der Berufungsklägerin vorliegend angerufene Praxis, einen resultierenden Überschuss nach \"grossen und kleinen Köpfen\" aufzuteilen (BGE 147 III\n265 E. 7.3 S. 285 f.).\n\n"}