Das Gericht ist entsprechend gehalten, sein Ermessen (gebündelt) im Rahmen der Freibetragsteilung auszuüben (BGE 147 III 265 E. 7.1 S. 280). Das Obergericht kann dem Kantonsgericht keine generellen Vorgaben dazu machen, wie es sein gerichtliches Ermessen auszuüben hat (Art. 4 ZGB), zumal es sich weder beim gebührenden Unterhalt noch beim familienrechtlichen Existenzminimum um eine fixe Grösse handelt. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien, wobei der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).