Das Kantonsgericht ermittelte zunächst den familienrechtlichen Bedarf abschliessend und verteilte anschliessend den resultierenden Überschuss ermessensweise auf die Berechtigten. Dabei begründete es konkret, weshalb es den Anteil von X. für die einzelnen Phasen in der jeweiligen Höhe festlegte und eine darüberhinausgehende Beteiligung am Freibetrag als unangemessen erachtete.