Das Kantonsgericht hat die Verteilregel denn auch zu Recht nicht schematisch angewandt und begründet, weshalb ein Abweichen vorliegend gerechtfertigt ist. Entgegen der Berufungsklägerin hat das Kantonsgericht methodisch nicht das familienrechtliche Existenzminimum mittels fixer Zuschläge unzulässig erweitert bzw. den Barbedarf veranderthalbfacht. Ebenso wenig hat es den Freibetrag in grundsätzlicher Weise plafoniert. Das Kantonsgericht ermittelte zunächst den familienrechtlichen Bedarf abschliessend und verteilte anschliessend den resultierenden Überschuss ermessensweise auf die Berechtigten.