5.3. Es trifft folglich nicht zu, dass das Bundesgericht bei der zweistufigen Berechnungsmethode zwingend einen Verteilschlüssel nach grossen und kleinen Köpfen vorschreibt. Auch kann nicht gesagt werden, erzieherische Überlegungen dürften erst dann (überhaupt) in den Ermessensentscheid der Freibetragsteilung einfliessen, wenn weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vorliegen (vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Das Kantonsgericht hat die Verteilregel denn auch zu Recht nicht schematisch angewandt und begründet, weshalb ein Abweichen vorliegend gerechtfertigt ist.