5.2.2. Sinn und Zweck dieser Verteilregel ist, nicht mehr nur dem obhutsberechtigten Elternteil, sondern auch dem Kind selbst einen Freibetragsanteil zuzugestehen und es damit – unabhängig vom Zivilstand der Eltern – an einem höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben zu lassen. Über ein Teilhabenlassen hinaus wird mit dieser Regel jedoch kein absoluter Anspruch auf einen fixen Pro-Kopf- Anteil am gesamten Überschuss begründet.