Da die Kindeseltern nicht verheiratet seien und vorliegend auch nie zusammengelebt hätten, sei der Lebensstandard von X. nie durch die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten beeinflusst bzw. angehoben worden. Zudem resultiere der Überschuss des Beklagten aus einem hypothetischen Einkommen, weshalb der Anteil von X. am Freibetrag unter Berücksichtigung erzieherischer Gründe und seines konkreten Bedarfs auf ermessensweise 50% seines Barbedarfs festzulegen sei. Damit partizipiere X. trotzdem in beschränktem Umfang an 1 2022