5.1. Das Kantonsgericht wich bei der Freibetragsteilung bewusst von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen ab. Einleitend hielt es fest, dass es bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils über zu hohe Kindesunterhaltsbeiträge kommen dürfe. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen sei der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren.