{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-16_2022-10-25.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1f27d8b4-b7f1-4ab7-b501-aa3a9b33ee9e", "Checksum": "ef13fd913c183b4c675c1903a85a77eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 25.10.2022 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 25.10.2022 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 25.10.2022 10/2021/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. 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Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\nEine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig (Verfahren 5A_936/2022).\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2\n2022\n\nhalts kommen darf […]\" (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 286). Bei minderjährigen Kindern kann sich sodann eine Beschränkung des Überschussanteils auch aus erzieherischen Gründen rechtfertigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).\n\n5.3. Es trifft folglich nicht zu, dass das Bundesgericht bei der zweistufigen Berechnungsmethode zwingend einen Verteilschlüssel nach grossen und kleinen\nKöpfen vorschreibt. Auch kann nicht gesagt werden, erzieherische Überlegungen\ndürften erst dann (überhaupt) in den Ermessensentscheid der Freibetragsteilung\neinfliessen, wenn weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vorliegen\n(vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Das Kantonsgericht hat die\nVerteilregel denn auch zu Recht nicht schematisch angewandt und begründet,\nweshalb ein Abweichen vorliegend gerechtfertigt ist. Entgegen der Berufungsklägerin hat das Kantonsgericht methodisch nicht das familienrechtliche Existenzminimum mittels fixer Zuschläge unzulässig erweitert bzw. den Barbedarf veranderthalbfacht. Ebenso wenig hat es den Freibetrag in grundsätzlicher Weise plafoniert.\nDas Kantonsgericht ermittelte zunächst den familienrechtlichen Bedarf abschliessend und verteilte anschliessend den resultierenden Überschuss ermessensweise\nauf die Berechtigten. Dabei begründete es konkret, weshalb es den Anteil von X.\nfür die einzelnen Phasen in der jeweiligen Höhe festlegte und eine darüberhinausgehende Beteiligung am Freibetrag als unangemessen erachtete. Dass das Kantonsgericht dabei Bezug auf die Höhe des vorab ermittelten familienrechtlichen\nExistenzminimums nahm und den hypothetischen Charakter des Freibetrags erwog, ist nicht zu beanstanden und führt entgegen der Berufungsklägerin weder\ndazu, dass den Bedürfnissen von X. keine Rechnung getragen würde, noch dass\nihm eine Teilnahme am Lebensstandard des Berufungsbeklagten versagt bliebe.\nDas Kantonsgericht ist weder von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten\nGrundsätzen abgewichen noch hat es rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen bzw. Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen.\n\n5.4. Insofern die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang das ermittelte\nhypothetische Einkommen des Berufungsklägers an sich kritisiert und einen höheren Freibetragsanspruch mit den Lebenskosten von X. begründen will, kann ihr\nebenfalls nicht gefolgt werden. Mithin zielen die diesbezüglichen Rügen im Ergebnis auf eine konkrete Bedarfserweiterung, womit die Berufungsklägerin selbst von\nder zweistufigen Methode abweicht bzw. diese in unzulässiger Weise vermischt.\n5.5. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich verlangt, dass das Obergericht\nsich dazu äussere, mit welcher Methodik Unterhalt in Fällen wie dem vorliegenden\nzu berechnen sei, damit nicht je nach Ermessen des Gerichts in vergleichbaren\nFällen ganz unterschiedliche Unterhaltsbeiträge resultierten, kann ihrem Begehren\n\n3\n2022\n\nnicht entsprochen werden. Wie dargelegt ist bei der Überschussverteilung den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (E. 0). Dabei wurde im Zuge der\nUnterhaltsrevision die Ermessensbetätigung im Rahmen der zweistufigen Methode\nsogar bewusst auf die zweite Berechnungsstufe verlagert. Das Gericht ist entsprechend gehalten, sein Ermessen (gebündelt) im Rahmen der Freibetragsteilung\nauszuüben (BGE 147 III 265 E. 7.1 S. 280). Das Obergericht kann dem Kantonsgericht keine generellen Vorgaben dazu machen, wie es sein gerichtliches Ermessen auszuüben hat (Art. 4 ZGB), zumal es sich weder beim gebührenden Unterhalt\nnoch beim familienrechtlichen Existenzminimum um eine fixe Grösse handelt. Der\nUmfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien, wobei\nder Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ob das Kantonsgericht tatsächlich in –\nnach objektiven Gesichtspunkten – vergleichbaren Fälle derart unterschiedlich entscheidet, kann vorliegend nicht beurteilt werden und muss dahingestellt bleiben.\n\n4\n"}