{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2021-16_2022-10-25.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1f27d8b4-b7f1-4ab7-b501-aa3a9b33ee9e", "Checksum": "ef13fd913c183b4c675c1903a85a77eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2021/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 25.10.2022 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 25.10.2022 10/2021/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 25.10.2022 10/2021/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\nEine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig (Verfahren 5A_936/2022).\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2057", "Zeit UTC": "10.01.2026 02:19:43", "Checksum": "bee1a83ac4d0346551b932da2dfb6512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 25.10.2022 10/2021/16\nRegeste:\nBerechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB.  | Die &Uuml;berschussverteilung nach grossen und kleinen K&ouml;pfen ist kein zwingender Verteilschl&uuml;ssel. Davon kann nicht nur bei aussergew&ouml;hnlich guten finanziellen Verh&auml;ltnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n&nbsp;\n\nEine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch h&auml;ngig (Verfahren 5A_936/2022).\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2022\n\nBerechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und\nArt. 285 ZGB.\n\nDie Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist kein zwingender\nVerteilschlüssel. Davon kann nicht nur bei aussergewöhnlich guten finanziellen\nVerhältnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu\ntreffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5).\n\nOGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht\nnoch hängig [Verfahren 5A_936/2022].)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Die Berufung richtet sich weiter gegen die Ermittlung des Barunterhalts des\nKindes X. Die Berufungsklägerin rügt einen unzulässigen Methodenmix bzw. eine\nrechtsfehlerhafte Festlegung des Kinderbarunterhalts durch das Kantonsgericht.\nIm Wesentlichen macht sie geltend, von der Freibetragsteilung nach sog. grossen\nund kleinen Köpfen, also vorliegend im Verhältnis 1:1:0.5, dürfe nur bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen abgewichen werden, welche hier nicht gegeben\nseien.\n\n5.1. Das Kantonsgericht wich bei der Freibetragsteilung bewusst von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen ab. Einleitend hielt es fest, dass es bei\nKindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils über zu hohe Kindesunterhaltsbeiträge\nkommen dürfe. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen sei\nder rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten\nStandard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Da die Kindeseltern nicht verheiratet seien und vorliegend auch nie zusammengelebt hätten, sei der Lebensstandard von X. nie durch die finanziellen\nVerhältnisse des Berufungsbeklagten beeinflusst bzw. angehoben worden. Zudem\nresultiere der Überschuss des Beklagten aus einem hypothetischen Einkommen,\nweshalb der Anteil von X. am Freibetrag unter Berücksichtigung erzieherischer\nGründe und seines konkreten Bedarfs auf ermessensweise 50% seines Barbedarfs festzulegen sei. Damit partizipiere X. trotzdem in beschränktem Umfang an\n\n1\n2022\n\nder Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und an dessen Lebensstandard,\nohne dass eine indirekte Finanzierung der Berufungsklägerin erfolge.\n\n5.2.1. Nachdem das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als grundsätzlich\nverbindlich erklärt hat, ist nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung\nanzustellen. Ergibt der Vergleich des familienrechtlichen Existenzminimums aller\nBeteiligter mit dem gesamthaft zur Verfügung stehenden Einkommen, dass ein\nÜberschuss vorliegt, so ist dieser unter allen daran berechtigten Familienmitgliedern aufzuteilen. Im Zuge dieser neuen Rechtsprechung verwies das Bundesgericht als Regelfall auf die aus der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung geläufige und von der Berufungsklägerin vorliegend angerufene Praxis, einen resultierenden Überschuss nach \"grossen und kleinen Köpfen\" aufzuteilen (BGE 147 III\n265 E. 7.3 S. 285 f.).\n\n5.2.2. Sinn und Zweck dieser Verteilregel ist, nicht mehr nur dem obhutsberechtigten Elternteil, sondern auch dem Kind selbst einen Freibetragsanteil zuzugestehen und es damit – unabhängig vom Zivilstand der Eltern – an einem höheren\nLebensstandard der Eltern teilhaben zu lassen. Über ein Teilhabenlassen hinaus\nwird mit dieser Regel jedoch kein absoluter Anspruch auf einen fixen Pro-Kopf-\nAnteil am gesamten Überschuss begründet. Ebenso wenig lässt sich daraus herleiten, dass der Lebensstandard des überwiegend betreuenden Elternteils (in dessen Haushalt das Kind lebt) gänzlich unbeachtet bleiben müsste, zumal wenn wie\nvorliegend eine gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung gar nie vorhanden war. Der Geldunterhalt soll denn auch zum einen\nden Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).\n5.2.3. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung denn auch auf das\nErmessen des Sachgerichts und hält fest, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen\nwerden könne, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen\nwerden müsse, sowie im Unterhaltsentscheid stets zu begründen sei, aus welchen\nGründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde (BGE\n147 III 265 E. 7.3 S. 285). Insbesondere hält das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest, dass die Unterhaltsberechnung grundsätzlich zwar demselben Muster folge, wie wenn ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Allerdings sei im Kontext der Überschussverteilung zu bedenken, \"dass es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunter-\n\n"}